Ein Arzt, der befristet zur Weiterbildung beschäftigt worden war, klagte nach Ablauf der Befristung auf weitere Beschäftigung und Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet sei. In diesem Zusammenhang hatte sich das Bundesarbeitsgericht damit auseinander zu setzen, welche Voraussetzungen eine wirksame Befristung nach § 1 des Gesetzes für befristete Arbeitsverträge mit ärzten in der Weiterbildung (äArbVtrG) bestehen.
Kein detaillierter schriftlicher Weiterbildungsplan notwendig
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist es möglich, auf einen detaillierten schriftlichen Weiterbildungsplan zu verzichten. Dieser muss auch nicht in die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen aufgenommen werden. Zwingend erforderlich ist allerdings, dass das Weiterbildungsziel sowie die Weiterbildungsordnung angegeben sind und grob umrissen dargestellt wird, welche erforderlichen Weiterbildungsinhalte in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollen. Die beabsichtigte Weiterbildung muss die Beschäftigung des Arztes prägen. Der Arbeitgeber trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
Beim Abschluss befristeter Verträge für Ärzte in der Weiterbildung wird darauf zu achten sein, dass diese Kriterien erfüllt sind.
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 14.06.2017, 7 AZR 597/15.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht
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