Im April 2014 hatte das Bundesarbeitsgericht über den Fall einer Krankenschwester zu entscheiden, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten konnte. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Krankenschwester deshalb nicht insgesamt arbeitsunfähig krank war, sondern Anspruch auf Beschäftigung hatte, allerdings ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden.
In dem entschiedenen Fall hatte der Pflegedirektor eines Krankenhauses die Klägerin nach Hause geschickt, mit dem Bemerken, sie sei arbeitsunfähig erkrankt, als sie mitteilte, dass sie keine Nachtdienste mehr leisten kann. Die Klägerin nahm dies nicht hin, sondern bot ihre Arbeitsleistung mit der Maßgabe an, dass sie arbeiten würde, allerdings ohne zu Nachtdiensten eingesetzt zu werden. Das Bundesarbeitsgericht verurteilte daraufhin das beklagte Krankenhaus zur Vergütungsnachzahlung, da die Klägerin nicht mehr zum Dienst eingesetzt wurde.
Bundesarbeitsgericht – Fall von verminderter Arbeitsfähigkeit liegt nicht vor – leidensgerechter Arbeitsplatz ist zuzuweisen
In seiner Begründung hat sich das Bundesarbeitsgericht darauf gestützt, dass eine Arbeitsunfähigkeit für Nachtdienste nicht dazu führe, dass die Klägerin krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei. Es liege kein Fall einer verminderten Arbeitsfähigkeit vor, der eine Aufteilung einer teilweisen Arbeitsfähigkeit und teilweisen Arbeitsunfähigkeit nicht rechtfertige. Die Klägerin könne vielmehr alle Tätigkeiten mit Ausnahme des Nachtdienstes uneingeschränkt ausüben. Dem Arbeitgeber sei daher im Rahmen seines Ermessens aufzugeben, die Klägerin außerhalb der Nachtdienste zu beschäftigen und einen dementsprechend leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen.
BAG, Entscheidung vom 09.04.2014, 10 AZR 637/13
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