Rückzahlung von Fortbildungskosten – unwirksame Klausel ohne Angabe des Kündigungsgrunds

Häufig finanzieren Betriebe Fortbildungsmaßnahmen, Schulungen oder Weiterbildungen für Mitarbeiter und wenden dafür erhebliche Kosten auf. Damit versprechen sie sich eine Mitarbeiterbindung. Deshalb werden Vereinbarungen getroffen, die eine Kündigung für eine bestimmte Zeit ausschließen oder aber den Mitarbeiter zur Erstattung der Kosten für Schulungen, Fortbildungen oder Weiterbildungen bei Kündigung verpflichten. Zur Rechtswirksamkeit kommt es auf die Vertragsgestaltung an.

Mit der Rechtswirksamkeit einer solchen Vereinbarung und der Frage, ob der Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung von Fortbildungskosten bei Kündigung gerechtfertigt war, hatte sich das Bundesarbeitsgericht zu befassen.

Kosten für eine Fortbildung, Schulung oder Weiterbildung sind dann nicht von Beschäftigten zu erstatten, wenn sie durch Klauseln im Fortbildungsvertrag unangemessen benachteiligt werden. Dies ist dann der Fall, wenn im Fortbildungsvertrag nicht danach unterschieden wird, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre der Beklagten oder der des Klägers entstammt. Durch eine solche undifferenzierte Regelung werden Beschäftigte unangemessen benachteiligt. Es besteht bei Vertragsklauseln dieser Art keine Rückzahlungsverpflichtung, so das Bundesarbeitsgericht.

Bundesarbeitgsericht – Klausel in Fortbildungsvereinbarung war unwirksam

Im zu entscheidenden Fall zu einer Weiterbildung hatte der Arbeitgeber in einer Fortbildungsvereinbarung folgende Klausel zur Mitarbeiterbindung formuliert:
„Kündigt der Mitarbeiter innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahmen das Arbeitsverhältnis, so hat er die von der Firma verauslagten Kosten des Fortbildungslehrgangs und die für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung in Höhe der bestehenden Restforderung aus dem Kontokorrentkonto zu tragen. […] Kosten und gezahlte Vergütung sind der Firma auch dann zu erstatten, wenn der Mitarbeiter vor Abschluss der in § 1 genannten Fortbildung aus dem Unternehmen ausscheidet.“

Diese Vertragsgestaltung differenzierte nicht hinreichend hinsichtlich der Gründe des Ausscheidens. Deshalb wurde sie als unwirksam angesehen.

Die Entscheidung des BaG vom 18.03.2014, 9 AZR 545/12, mit der die Regelung in der Forbildungsvereinbarng als unwirksam angesehen wurde, finden Sie hier.

Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Fortbildungskosten:

Sie wollen Mitarbeiter binden, in dem Fortbildungsmaßnahmen finanziert werden? Sie haben Fragen, wie dieses rechtswirksam vereinbart werden kann? Gerne unterstützen und beraten wir Sie bei der Formulierung von Fortbildungsvereinbarungen.