Das Teilzeit- und Befristungsgesetz ermöglicht die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Dauer von 2 Jahren. Der Gesetzeswortlaut geht hierbei von einem absoluten Vorbeschäftigungsverbot aus. Dieser Grundsatz war durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 2011 insoweit aufgeweicht worden, als eine Vorbeschäftigungszeit, die mehr als 3 Jahre zurücklag, als unschädlich angesehen wurde. Begründet wurde dies mit arbeitsmarktpolitischen Gründen.
Vorbeschäftigungsverbot – Arbeitnehmer nicht mehr wirksam befristet einzustellen
Inzwischen ist der Senat des Bundesarbeitsgerichts personell anders besetzt und wird sich aufgrund einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg erneut mit der Frage der Vorbeschäftigung befassen. Persönlich erwarte ich, dass sich die Rechtsprechnung ändern wird. Dementsprechend würde voraussichtlich wieder ausnahmslos das Vorbeschäftigungsverbot gelten. Damit wären Arbeitnehmer, die bereits zuvor beschäftigt waren, nicht mehr wirksam befristet einzustellen, ohne dass ein Sachgrund (Elternzeit, Krankheit) vorliegt.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mein Tipp: Bitte nehmen Sie sachgrundlose Befristungen nur bei absoluter Neueinstellung vor, bis diese Rechtsfrage erneut geklärt wurde.