Um zu verhindern, dass Bewerber einen Arbeitsvertrag nur unterschreiben, um mit dem alten Arbeitgeber eine höhere Vergütung, oder mit anderen potentiellen Arbeitgebern weiter zu verhandeln, entscheiden sich immer mehr Unternehmen, Vertragsstrafen in Arbeitsverträge aufzunehmen. Diese Vertragsklauseln werden relevant, wenn Bewerber die neue Arbeit gar nicht erst antreten.
Mit der Wirksamkeit einer solchen Klausel im Arbeitsvertrag mit Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts hatte sich das Bundesarbeitsgericht zu befassen.
In dem entschiedenen Fall hatte sich die beklagte Arbeitnehmerin bei der Klägerin als Diplomfinanzwirtin für den Bereich Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung beworben.
Es kam ein Anstellungsvertrag zustande, indem für den Fall des Nichtantritts des Dienstverhältnisses eine Klausel im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt vorsah.
Die Arbeitnehmerin erhielt ein Arbeitsvertragsangebot eines anderen Arbeitgebers. Sie nahm dieses Angebot an, obwohl die Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag vereinbart war. Zum vereinbarten Dienstantritt kam sie morgens um 08:30 Uhr in die Büroräume des Arbeitgebers und übergab ein Schreiben, indem sie mitteilte, dass sie ihre Arbeitskraft anbiete. Zeitgleich erklärte sie in dem Schreiben die außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages und teilte mit, dass sie nicht mehr zur Arbeit erscheinen werde.
Hintergrund des Schreibens war, dass die Arbeitnehmerin von ihrem anderen Arbeitgeber nur für den Tag der Briefübergabe von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt war.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Wirksamkeit der vereinbarten Klausel mit Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag für den Fall des Nichtantritts zu befassen und sah die Klausel als wirksam an.
Die beklagte Arbeitnehmerin hatte die Vertragsstrafe zu zahlen, weil das Bundesarbeitsgericht die Klausel im Arbeitsvertrag als wirksam ansah. Die Arbeitnehmerin habe auch bei ihrem Erscheinen keinen ernsthaften Leistungswillen gehabt deshalb kein ernsthaftes Leistungsangebot abgegeben. Dies führe dazu, dass die Vertragsstrafe aus dem Arbeitsvertrag verwirkt war und die Arbeitnehmein zahlen muste.
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 19.08.2010, 8 AZR 645/09
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