Betriebsratsmitglieder wonach richtet sich die Höhe des Arbeitsentgelts?
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Betriebsratsmitglieder Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sich an dem Einkommen vergleichbarer Arbeitnehmer orientiert (§ 37 Abs. 4 BetrVG). Der Nachweis obliegt zunächst dem Betriebsratsmitglied.
Im vom BAG entschiedenen Fall ist der Kläger seit 1984 bei einer Automobilherstellerin beschäftigt und seit 2002 freigestelltes Betriebsratsmitglied. 2003 erhielt er eine Anpassung seines Gehalts, das bis 2015 bis zur Entgeltstufe (ES) 20 stieg. Nach einer Überprüfung der Vergütungen durch den Arbeitgeber kam es zu einer Rückforderung der über ES 18 hinaus gezahlten Beträge.
Beweislast liegt beim Arbeitgeber
Die Revision des Arbeitgebers war erfolgreich und führte zur Zurückweisung an das Landesarbeitsgericht, während die Revision des Klägers aufgrund Unzulässigkeit scheiterte. Für die Prüfung der Vergütungsanpassung obliegt die Beweislast dem Arbeitgeber, wenn er eine Anpassung nach § 37 Abs. 4 BetrVG vornimmt und diese nachträglich korrigiert.
