Ein Betriebsrat machte Unterlassungsansprüche gegen den Arbeitgeber wegen Dienstplanänderung geltend. Die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche sah der Arbeitgeber als unbegründet an. Denn der Betriebsrat wirkte bei zahlreichen Anfragen des Arbeitgebers zum Dienstplan unter anderem auch bei der Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens und bei der Dienstplangestaltung trotz mehrfacher Anfragen des Arbeitgebers nicht mit.
Als der Arbeitgeber die geplanten Maßnahmen gleichwohl umsetzte, machte der Betriebsrat Unterlassungsansprüche gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung von betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechten geltend.
Die Unterlassungsansprüche des Betriebsrats waren unbegründet, so das Bundesarbeitsgericht.
In dem entschiedenen Fall sah es die Vorgehensweise des Betriebsrates als gegen Treu und Glauben verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung und damit als (rechts-) missbräuchlich und unzulässig an.
„Der Geltendmachung des sich aus diesen Verstößen ergebenden allgemeinen Unterlassungsanspruchs aus § 87 Abs. 1 BetrVG steht – ebenso wie dem zu Gunsten des Betriebsrats zu unterstellenden Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG – unter den besonderen Umständen des Streitfalls ausnahmsweise der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 2 Abs. 1 BetrVG) entgegen“, Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 12.3.2019, 1 ABR 42/17.
Das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung gelte gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG auch im Verhältnis zwischen Unternehmen und Betriebsrat.
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