Abfindungen aufgrund eines Sozialplans und Abfindungen aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs sind verrechenbar

Im Rahmen einer Restrukturierung war ein Unternehmen verurteilt worden, Nachteilsausgleich an die Arbeitnehmer zu zahlen, da Kündigungen ohne vorhergehende Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Betriebsrat erfolgten, siehe § 113 Betriebsverfassungsgesetz.Später vereinbarte der…

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