Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 7.4.2020 eine Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Arbeitszeitverordnung – COVID-19-ArbZV) erlassen. Die Verordnung ist vorerst bis zum 31.7.2020 befristet.
Danach kann in den Arbeitsbereichen:
- Herstellen, Verpacken und Liefern von wichtigen Waren insb. des täglichen Bedarfs sowie von Arzneimitteln und Medizinprodukten;
- medizinische Behandlungen, Pflege sowie Betreuung und Versorgung von Personen;
- Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr und Zivilschutz;
- Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden;
- Energie- und Wasserversorgungsbetriebe sowie Abfall- und Abwasserentsorgungsbetriebe;
- Landwirtschaft, Tierhaltung, Behandlung von Tieren;
- Geld- und Werttransporte und Bewachung von Betriebsanlagen;
- Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen;
- Apotheken und Sanitätshäuser
die werktägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich auf acht Stunden werktäglich (48 Stunden wöchentlich) erfolgt;
die tägliche Ruhezeit um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden darf, wobei jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb von vier Wochen auszugleichen ist;
die Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig sein, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, wenn der Ersatzruhetag für Sonntagsbeschäftigung innerhalb von acht Wochen gewährt wird (muss spätestens bis zum Außerkrafttreten der Verordnung am 31.7.2020 gewährt worden sein).