Zur Vorbeugung vor Erkrankung sollte jedes Unternehmen Schutzmaßnahmen ergreifen.
Als „kleinste“ konkrete Schutzmaßnahmen sind Informationsmaßnahmen zu nennen. Hierzu gehört , die Mitarbeiter:innen über die Erkrankung, die übertragungswege und Möglichkeiten zur Risikominimierung zu informieren.
Wenn im Betrieb die konkrete Gefahr der Krankheitsübertragung besteht, sind Hygieneanordnungen zur Bekämpfung der Ausbreitung der Pandemie zu erteilen. Hierzu können das regelmäßige Händewaschen und desinfizieren, wie auch das Tragen von Atemschutzmasken angeordnet werden. Erforderliches Desinfektionsmaterial und Atemschutzmasken sind zur Verfügung zu stellen. Die Einhaltung der Hygienevorschriften ist zu überwachen.
Neben Hygieneanordnungen kommen Anweisungen in Betracht, durch die Mitarbeiter:innen verpflichtet werden, den Arbeitgeber über das Auftreten von eigenen Krankheitssymptomen und Symptome bei Kollegen zu unterrichten. Solche Anweisungen greifen in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter:innen ein. Sie sind nur in einer akuten Pandemiesituation im Betrieb zulässig, da das Persönlichkeitsrecht des einzelnen in diesem Fall vor dem Interesse der an der Gesunderhaltung der Kolleg:innen hinten anstehen muss.
Als weitergehende vorsorgende Maßnahmen kommen je nach Gefahrenlage Änderungen des Betriebsablaufs, bzw. der Arbeitsorganisation in Betracht. Im Falle einer Pandemie steht dem Arbeitgeber das zusätzliche Weisungsrecht nach § 4 des Bundesarbeitsschutzgesetzes zu. Der Arbeitgeber kann daher zum Beispiel anordnen:
- Arbeit in Einzelbüros anstelle in Großraumbüros
- Einschränkung von Dienstreisen
- Beschränkung der Kontakte auf Telekommunikation
- Schließung von Kantinen und sonstigen Aufenthaltsräume
Ob weitere vorsorgliche Maßnahmen unter Berücksichtigung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts möglich sind, können wir gerne in einem Beratungstermin erötern. Rufen Sie uns einfach an.