Zu Krankschreibungen per Telefonat gilt folgende (aktuell bis 12.04.2020) befristete Regelung:
„Artikel 1 Änderung des Bundesmantelvertrages- Ärzte (BMV-ä)
1. § 31 wird mit zustimmender Kenntnisnahme des Bundesministeriums für Gesundheit für den Zeitraum dieser Vereinbarung wie folgt gefasst: ‚Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung darf nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. Näheres bestimmen die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Während der Geltungszeit dieser Vereinbarung darf, begrenzt auf Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des RKI für einen Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 erfüllen, in Abweichung von der Regelung nach Satz 1 die Ausstellung der Bescheinigung auch nach telefonischer Anamnese erfolgen und zwar im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung. Die Attestierung der Arbeitsunfähigkeit ist im Falle des Satzes 3 auf einen Zeitraum von maximal 7 Tagen zu begrenzen.’
Artikel 2 Befristung
Diese Regelung ist gebunden an die bestehende Sondersituation und daher befristet für einen Zeitraum von vier Wochen. Sie kann durch die Vertragsparteien im Einvernehmen verlängert werden, wenn die gegenwärtige Ausnahmesituation fortbesteht. Die Neufassung von § 31 BMV-ä wird auf den vor dieser Vereinbarung geltenden Stand mit Ablauf dieser Vereinbarung zurückgeführt, ohne dass es hierfür einer gesonderten Vereinbarung bedarf.“
Erforderlich ist daher eine eingehende telefonische ärztliche Befragung. Zudem ist die „Krankschreibung per Telefon“ begrenzt auf leichte Erkrankungen der oberen Atemwege.
Die oben dargestellte Sonderregelung gilt auch bei ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes.