Im April 2015 forderte der Betriebsrat eines Versicherungsunternehmens die Entlassung einer langjährigen Mitarbeiterin, hilfsweise die Versetzung. Das Unternehmen kam dem Verlangen zunächst nicht nach. In dem vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren gab das Arbeitsgericht dem Unternehmen auf, die Arbeitnehmerin zu entlassen. Daraufhin kündigte das Unternehmen die Mitarbeiterin außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30.06.2016.
Nach Entlassungsverlangen des Betriebsrats kein Kündigungsschutz für Arbeitnehmer
Die betroffene Mitarbeiterin wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage. Sie behauptete, dass kein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vorliege. Es seien auch keine Kündigungsgründe gegeben und weder Personen, noch verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe vorhanden, die die ordentliche Kündigung sozial rechtfertigen könnten.
Das Unternehmen wehrte sich erfolgreich gegen die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und wies auf die Argumente des Betriebsrats in dem Beschlussverfahren hin.
Dieser Argumentation folgte das Bundesarbeitsgericht. Es entschied, dass der rechtskräftige Beschluss des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren, der die Entlassungsverpflichtung der Mitarbeiterin beinhaltete, zu einem Recht auf Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen führte.
BAG, 28.03.2017, 2 AZR 551/16
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