Ein Arbeitgeber wehrte Ansprüche des Betriebsrats erfolgreich ab. Der Betriebsrat hatte Zusatzraum für Betriebsratssitzungen gefordert. Ein solcher Anspruch auf Zusatzraum für Betriebsratssitzungen von Fraktion wurde gerichtlich abgelehnt. Für Arbeitgeber in Betrieben mit Betriebsrat / Betriebsräten besteht grundsätzlich nur die Verpflichtung, in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik für den Betriebsrat zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für zusätzlichen Räume für „Fraktionssitzungen“ von Betriebsratsmitgliedern zu, so entschied das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main.
Arbeitgeber müssen keine Räumen für Fraktionen des Betriebsrats bereit stellen, oder entsprechende Kosten des Betriebsrats tragen.
„Nach § 40 Abs. 2 hat der Arbeitgeber für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung besteht, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang zu § 40 Abs. 1 BetrVG ergibt, gegenüber dem Betriebsrat. Damit ist der Betriebsrat als Gremium, nicht einzelne Betriebsratsmitglieder oder eine von diesen gebildete Fraktion, gemeint (LAG Berlin-Brandenburg 19. Juli 2011 -7 TaBV 764/11– Rn. 39). Diesen gegenüber ist der Arbeitgeber nicht zur Bereitstellung von Räumen verpflichtet. Seine Verpflichtung nach § 40 Abs. 2 BetrVG besteht vielmehr ausschließlich gegenüber dem Betriebsrat als Gremium, so die Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts.Deshalb müsse der Arbeitgeber weitere Räume nicht zuweisen, so dass Gericht,“ vgl. Landesarbeitsgericht Hessen Beschl. v. 02.12.2019, Az.: 16 TaBV 14/19.
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