Die Entgeltfortzahlungskosten in Ihrem Betrieb sind zu hoch? Dann kann der nachfolgende Fall helfen, Kosten zu sparen.
Eine Fachkraft für Altenhilfe war psychisch erkrankt und bezog nach Ablauf des Entgeltfortzahlungs-zeitraums bis 18. Mai 2017 Krankengeld. Am 19. Mai 2017 unterzog sie sich einer gynäkologischen Operation und beanspruchte vom Arbeitgeber erneut Entgeltfortzahlungsleistungen. Die Gynäkologin hatte ab dem 19. Mai 2017 eine „Ersterkrankung“ auf dem ärztlichen Attest bescheinigt. Mit Folgebescheinigungen reichte die Erkrankung bis einschließlich 30. Juni 2017. Im Juli 2017 erbrachte die Klägerin ebenfalls keine Arbeitsleistung, da sie Urlaub nahm und Überstunden ausgeglichen wurden. Im Anschluss an diesen Zeitraum begann die Klägerin eine Psychotherapie, ohne zwischen 18. Mai und Ende Juli 2017 gearbeitet zu haben.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Die Klägerin erhielt weder Krankengeld von der Krankenkasse, noch Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Sie meinte, sie habe einen arbeitsrechtlichen Anspruch und verklagte den Arbeitgeber vor den Arbeitsgerichten auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Zunächst bekam die Klägerin Recht. Dann legte der Rechtsanwalt des Arbeitgebers mit Erfolg Revision beim Bundesarbeitsgericht ein.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung abgelehnt
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht und lehnte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die psychische Erkrankung beendet war, als die gynäkologische Krankheit hinzu trat. „Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehe grundsätzlich nur für die Dauer von sechs Wochen und diese Beschränkung bleibe auch dann bestehen, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzutritt, die ihrerseits wiederum eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat“. Damit musste das Unternehmen für die weitere Erkrankung keine Entgeltfortzahlung leisten, denn nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts war die Arbeitnehmerin durchgängig psychisch erkrankt. Die weitere gynäkologische Erkrankung kam hinzu und änderte nichts an dem nach wie vor bestehenden Grundleiden, für das bereits einmal Entgeltfortzahlung geleistet worden war.
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Entgeltfortzahlungsansprüchen
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