Im April 2019 traf das Bundesarbeitsgericht eine wegweisende Entscheidung im Spannungsfeld Datenschutz und Auskunftsrechte von Betriebsräten, ein Thema, das viele Arbeitgeber umtreibt. In den Personalabteilungen wird der Datenschutz hochgehängt, während die Informationsweitergabe an Betriebsräte häufig als späteres Datenleck wahrgenommen wird.
Konkret wurde in dem entschiedenen Fall arbeitsrechtlich darüber gestritten, ob die Daten einer schwangeren Mitarbeiterin (=hochsensible Daten) an den Betriebsrat weiterzuleiten waren.
Datenschutz – Arbeitgeber verweigert Betriebsrat die Bekanntgabe der persönlichen Daten einer schwangeren Mitarbeiterin
Die Arbeitgeberin verweigerte aus Gründen des Datenschutzes die Bekanntgabe der Daten, da die betroffene schwangere Arbeitnehmerin der Mitteilung an den Betriebsrat widersprochen hatte. Die Arbeitgeberin hatte hierzu unter Beifügung eines Musterschreibens Gelegenheit gegeben. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, die Arbeitgeberin habe ihm jede angezeigte Schwangerschaft mitzuteilen. Hierauf bestehe ein arbeitsrechtlicher Anspruch. Seine Informations- und Kontrollrechte seien gegenüber dem Vertraulichkeitsinteresse einer widersprechenden Arbeitnehmerin vorrangig.
Der Arbeitgeber lehnte die Preisgabe der Daten ab und berief sich darauf, dass der Betriebsrat seinen Aufgaben auch ohne die konkreten Daten wahrnehmen könne und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Schwangeren vorgehe.
Auskunftsanspruch des Betriebsrats nur bei konkreter Aufgabe aus dem Betriebsverfassungsgesetz
Das Bundesarbeitsgericht entschied im Beschluss vom 09. April 2019 – 1 ABR 51/17 –zum einen, dass ein Betriebsrat nur dann einen Auskunftsanspruch hat, wenn eine konkrete Aufgabe aus dem Betriebsverfassungsgesetz die Auskunft erforderlich macht. Hierbei bestätigte er die bisherige langjährige Rechtsprechung. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts war im konkreten Fall zu wenig vorgetragen, um das Interesse an der Auskunft zu rechtfertigen. Die abstrakte Angabe von „Kontrollpflichten“ genügte nicht.
Zum anderen befasste sich das Gericht näher mit der Datenqualität der hochsensiblen Daten der Mitarbeiterin und den Datenschutzbedenken der Personalabteilung des Betriebes. Es kam zum Ergebnis, dass der Betriebsrat gewährleisten muss, dass das Vertraulichkeitsinteresse der betroffenen Mitarbeiter bei hochsensiblen Daten strikt beachtet wird. Hierzu muss er Vorkehrungen aufzeigen, dass er dem Vertraulichkeitsinteresse Rechnung trägt.
Dem Betriebsrat besteht kein Auskunftsanspruch, wenn konkrete Aufgabe hinsichtlich Datenschutz fehlt
Dabei hielt es fest, dass ein Auskunftsanspruch nicht besteht, wenn der Betriebsrat nicht darstellen kann, wie er dem Datenschutz der hochsensiblen Daten ausreichend Rechnung trägt. Im entschiedenen Fall war vom Betriebsrat zum Thema Datenschutz nichts vorgetragen, sodass der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zur Aufklärung und Entscheidung zurückverwiesen wurde.
Aufgrund der Entscheidung haben Arbeitgeber zukünftig zumindest bei hochsensiblen Daten eine Handhabe, wenn Datenlecks bei Betriebsräten vorhanden sind. Bevor Auskunftsansprüche befriedigt werden, kann vom Betriebsrat ein Datenschutzkonzept für hochsensible Daten verlangt werden. Damit wird dem Interesse der Mitarbeiter auf effektiven Datenschutz Rechnung getragen.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Datenschutz und Betriebsrat
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