Das Bundesarbeitsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitnehmer einen befristeten Vertrag zehn Tage vor Arbeitsbeginn unterzeichnet hatte, jedoch einen seitens des Arbeitsgebers unterschriebenen Vertrag erst nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erhielt.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass entgegen dem Willen des Arbeitgebers ein unbefristeter Vertrag zu Stande gekommen ist, weil die Unterschrift nicht rechtzeitig erfolgte.
Die Schriftform für einen befristeten Arbeitsvertrag vor Beginn des Arbeitsverhältnisses sei nicht gewahrt gewesen, denn der Arbeitsvertrag sei konkludent durch Entgegennahme der Arbeitsleistung des Klägers nach Vertragsbeginn angenommen worden. Dementsprechend sei er nicht schriftlich erfolgt und die Befristung sei unwirksam.
Es ist daher zu empfehlen, befristete Verträge schriftlich vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zu unterzeichnen.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht zu befristeten Arbeitsverträgen
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