Immer wieder tritt die Frage auf, wann Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gerechtfertigt sind. Bei berechtigten Zweifeln müssen die Kranktage nicht ohne weiteres bezahlt werden.
Grundsätzlich ist der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als hoch anzusehen.
Wann Arbeitgeber den Beweiswert der AU erschüttern können
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) haben einen hohen Beweiswert: Legt der Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße AU vor, wird grundsätzlich vermutet, dass er krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EntgFG hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Beweiswert aber nicht „sakrosankt“ gestellt: Er kann durch objektiv greifbare Umstände erschüttert werden, die erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit begründen (BAG v. 8.9.2021 – 5 AZR 149/21). Gelingt dem Arbeitgeber diese Erschütterung, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit substantiiert darlegen und ggf. beweisen – etwa durch detaillierte ärztliche Stellungnahme.
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann insbesondere in folgenden Fallkonstellationen erschüttert sein:
- Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Ferndiagnose;
- Ankündigung der Arbeitsunfähigkeit nach einem Streit zwischen den Arbeitsvertragsparteien;
- Arbeitsunfähigkeit nach abgelehnten Urlaubsantrag;
- wiederholte Arbeitsunfähigkeit vor/an/nach Brückentagen, Feiertagen und Urlaubstagen;
- genesungswidriges Verhalten während der Arbeitsunfähigkeit;
- äußerlich erkennbares Krankheitsbild lässt auf offensichtliche Arbeitsfähigkeit schließen;
- Erbringung einer Tätigkeit für einen anderen Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit;
- rückdatierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung;
- zeitliches Zusammentreffen von Beginn und Ende der Kündigungsfrist mit der Arbeitsunfähigkeit.
Die Aufstellung ist nicht abschließend.
Darlegungs- und Beweislast: Was Arbeitgeber konkret tun müssen
- Zunächst genügt die Vorlage der AU durch den Arbeitnehmer als Beweis für die Arbeitsunfähigkeit.
- Der Arbeitgeber muss dann objektiv greifbare Umstände vortragen, die erhebliche Zweifel begründen (z.B. zeitliche Auffälligkeiten, widersprüchliches Verhalten, Ferndiagnose bei komplexem Krankheitsbild).
- An diese Darlegungslast dürfen – so das BAG – keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, wenn eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung dem Arbeitgeber nicht möglich oder zumutbar ist.
- Ist der Beweiswert erschüttert, trifft den Arbeitnehmer eine verstärkte Darlegungslast: Er muss seine Arbeitsunfähigkeit konkretisieren und ggf. durch weitere ärztliche Auskünfte untermauern.
Verweigert der Arbeitgeber in dieser Konstellation die Entgeltfortzahlung, trägt er im Prozess das Risiko, dass das Gericht seine Zweifel nicht als ausreichend ansieht. Umso wichtiger ist eine saubere Dokumentation der Verdachtsmomente und ggf. ergänzende Ermittlungen (z.B. Nachfrage beim Arbeitnehmer, betriebsärztliche Untersuchung, MDK-Einschaltung, soweit zulässig und verhältnismäßig).
Praxis-Tipp für Arbeitgeber
- Verdachtsmomente zeitnah dokumentieren (Zeitpunkte, Äußerungen, Muster).
- Keine vorschnelle Zahlungsverweigerung – zunächst rechtliche Bewertung einholen.
- Bei gehäuften Auffälligkeiten standardisierte Prüfprozesse etablieren (z.B. Checkliste für HR, Einbindung des Betriebsarztes, abgestufte Reaktionsmöglichkeiten).
Sie haben Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Mitarbeiters – etwa wegen Ferndiagnose, auffälliger zeitlicher Muster oder einer punktgenau mit der Kündigungsfrist übereinstimmenden AU? Wir prüfen für Sie, ob der Beweiswert der AU erschüttert werden kann und ob eine Verweigerung der Entgeltfortzahlung rechtlich tragfähig ist.
Als auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei für Arbeitgeber unterstützen wir Sie bei der Bewertung konkreter Fälle, der prozessualen Durchsetzung Ihrer Position und der Entwicklung unternehmensweiter Strategien im Umgang mit zweifelhaften Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
