In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall stritten die Parteien über eine Zeitgutschrift und konkret darüber, ob der Kläger an einem Tag, an dem er nicht im Dienstplan eingetragen war, Kenntnis von der genauen Lage des für den nächsten Tag angeordneten Bereitschaftsdienstes nehmen musste. Dies bejahte das Bundesarbeitsgericht.
In der Freizeit erhielt der Kläger die dienstliche Weisung, um 06.00 Uhr zu beginnen. Hieran hatte er sich zu halten, so das Bundesarbeitsgericht.
Der Kläger hatte erst um 07:30 Uhr seine Arbeitsleistung angeboten, war jedoch schon am Vortag bereits für 06:00 Uhr eingeteilt worden. Am Vortag hatte er frei. Die Beklagte setzte eine Ersatzkraft ein und wies dem Kläger an diesem Tag keine Arbeit mehr zu. Die Arbeitsstunden wurden nicht berechnet und vergütet.
Der Kläger klagte.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab. Eine Stundengutschrift musste nicht erfolgen. Der Kläger hätte sich auch in der Freischicht über den Dienst am kommenden Tag informieren müssen, obwohl er frei hatte. Dementsprechend stand ihm kein Anspruch auf Stundengutschrift für den Tag, an dem er nicht zum Dienst erschien, zu.
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