Das Arbeitsgericht München hielt den Geschäftsführer einer GmbH dafür verantwortlich, dass die Hochzeit einer Mitarbeiterin abgesagt werden musste. Der Geschäftsführer kam mit Erkältung aus dem Urlaub zurück, blieb jedoch nicht zuhause, sondern nahm seine Tätigkeit wieder auf. Dabei nahm er auch die klagende Arbeitnehmerin in seinem Fahrzeug zu verschiedenen Auswärtsterminen mit. Eine Maske wurde während der Fahrt nicht getragen.
Kurze Zeit später erwiesen sich Geschäftsführer und Arbeitnehmerin als infiziert. Die durchgeführten Corona Tests waren positiv. Beide mussten in Quarantäne gehen. Für die Arbeitnehmerin war dies besonders bitter, da während der Quarantänezeit ihre Hochzeitsfeier vorgesehen war. Diese musste abgesagt werden.
Die Arbeitnehmerin klagte auf Schadenersatz und verlangte Ersatz der Mehrkosten, die durch die Absage der Hochzeitfeier entstanden waren. Insgesamt handelte es sich um einen Schaden von 5.000,00 EUR. Diesen sprach ihr das Landesarbeitsgericht zu. Da der Geschäftsführer seine Führsorgepflicht gegen über der Arbeitnehmerin verletzt habe, als er sie trotz Erkältungssymptomen auf die PKW Fahrt mitnahm. Ein Mitverschulden der Arbeitnehmerin lehnte das Landesarbeitsgericht ab. War seitens der Beklagten gefordert worden, die Klägerin hätte auf Nutzung ihres privaten PKWS und eine getrennte Fahrt bestehen müssen. Diesem Argument folgte das Landesarbeitsgericht nicht, da dies einem Affront gleichgekommen wäre.