Ab dem 15.03.2022 müssen Personen, die in geschützten Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen, Behinderteneinrichtungen usw. tätig sind, gegen Covid 19 geimpft oder genesen sein, oder die Impfunfähigkeit nachweisen.
Noch recht unbekannt ist, dass die Impfpflicht neben den im Betrieb angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch für externe Dienstleister, Beschäftigte von Drittunternehmen wie z.B. Handwerksbetriebe gilt. Ausgenommen sind nur ganz kurze Zeiten des Betretens, wie bei der Zustellung von Lieferungen.
Die Impfpflicht hat erhebliche Auswirkungen auf die in den jeweiligen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Vielfach wird davon ausgegangen, dass lediglich keine Neueinstellungen von nicht geimpften Personen vorgenommen werden dürfen. Tatsächlich dürfen nach dem Gesetzeswortlaut auch bereits angestellte – nicht geimpfte – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht mehr beschäftigt werden.
Dies hat Folgen für die Vergütung. Ungeimpfte Personen erhalten keine Vergütung mehr, es entsteht keine Annahmeverzugssituation, in der ohne Arbeitsleistung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Vergütung zu zahlen wäre.
Rechtlicher Grund hierfür ist, dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich nicht erbringen können, denn aufgrund Fehlens einer Immunisierung können sie nicht tätig sein. Diese angeordnete staatliche Maßnahme ist nach Auffassung in der Literatur auch nicht Bestandteil des vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos. Dementsprechend entfallen Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern ersatzlos.