Arbeitnehmer, die im Rahmen der Umsetzung von Hygienekonzepten zur Vermeidung von Ansteckungen mit dem SARS Cov-II Virus während der Arbeitszeit Mund-Nasenbedeckung oder OP-Maske zu tragen haben, haben keinen Anspruch auf Zahlung von Erschwerniszuschlägen nach dem Tarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk. Das Arbeitsgericht Stuttgart entschied am 24.09.2021, dass ein Mund-Nasenschutz kein erschwertes Atmen im Sinne des Tarifvertrages darstellt, Aktenzeichen 10 CA 1342/20.
Maske tragen führt nicht zu Erschwerniszulagen
- Beitrags-Autor:Jacqueline Greinert
- Beitrag veröffentlicht:8. Februar 2022
- Beitrags-Kategorie:Aktuelles / Entgelt/Vergütung
- Beitrags-Kommentare:0 Kommentare