Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Entgelttransparenzgesetz (EntgTransG) haben Beschäftigte zur Überprüfung der entgeltbezogenen Gleichbehandlung einen Auskunftsanspruch über die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots.
Eine Arbeitnehmerin, die zunächst fest angestellt und später unbefristet als freie Mitarbeiterin beschäftigt wurde, fragte beim Arbeitgeber nach, welche Vergleichsentgelte es gebe, und wie die Kriterien und das Verfahren der Entgeltfindung ihres Entgelts wären.
Dieser antwortete, dass die Klägerin als freie Mitarbeiterin nicht unter das Entgelttransparenzgesetz falle und deshalb keinen Auskunftsanspruch habe.
Auskunftsanspruch über Zusammensetzung der Vergütung nach dem Entgelttransparenzgesetz für freie Mitarbeiter?
Die freie Mitarbeiterin klagte vor dem Arbeitsgericht und vertrat die Auffassung, dass sie einen arbeitsrechtlichen Rechtsanspruch darauf habe, zu erfahren, wie sich ihre Vergütung nach dem Entgelttransparenzgesetz ermittelt. Das beklagte Unternehmen als verantwortlicher Arbeitgeber, meinte, der Klägerin stünde kein arbeitsrechtlicher Anspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz zu, da sie nicht Arbeitnehmerin sei.
Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht und wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht Arbeitnehmerin im Sinne des Entgelttransparenzgesetzes sei und damit keinen Anspruch auf Erteilung der gewünschten Auskünfte habe.
Die Revision der Klägerin vor dem achten Senat des Bundesarbeitsgerichts war erfolgreich. Das oberste Gericht sah die Klägerin auch als freie Mitarbeiterin als Arbeitnehmerin im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspG an. Die Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmerin“ seien gewählt worden, um die Umsetzung des Diskriminierungsverbots beim Entgelt und die entgeltbezogene Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer zu ermöglichen, und deshalb laut Bundesarbeitsgericht weit auszulegen.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Auskunftsansprüchen nach dem Entgelttransparenzgesetz
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