§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren.
Hinweis über Urlaubsansprüche von Unternehmen an Beschäftigte erforderlich für Verfall
Dies hat sich geändert. Es ist jetzt ein Hinweis erforderlich, damit Urlaubsansprüche verfallen. Insbesondere die Europäische Rechtsprechung führt fortlaufend zu Anpassungungenserfordernissen. Nach neuer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, setzt der Verfall von Urlaubsansprüchen voraus, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten initiativ auf das Bestehen der Urlaubsansprüche und deren potentiellen Verfall hinweist. Ohne diesen Hinweis von Unternehmen an die Beschäftigten bleiben Urlaubsansprüche auch über den 31.03. des Folgejahres hinaus bestehen und verfallen nicht.
Bundesarbeitsgericht – Verfall von Urlaub nur nach Aufforderung zur Urlaubnahme möglich
Das Bundesarbeitsgericht wörtlich: „Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG kann der Verfall von Urlaub daher in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder übertragungszeitraums erlischt“, vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15 –.
Dringende Empfehlung für Unternehmen: Weisen Sie die Beschäftigten auf die bestehenden Urlaubsansprüche hin!
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Urlaubsansprüchen:
Sie haben Fragen zum Thema Urlaubsrecht und dem Verfall von Urlaubsansprüchen? Als Arbeitsrechtexpertin mit langjähriger Berufserfahrung unterstütze ich Sie zum Thema Urlaub.