Eine Industriekauffrau kündigte ihr Arbeitsverhältnis. Im Arbeitsvertrag der Parteien war ein Wettbewerbsverbot für die Dauer von 2 Jahren vereinbart. Eine Zahlungspflicht für die Einhaltung des Verbots (Karenzentschädigung) sah der Arbeitsvertrag bei der Formulierung des Wettbewerbsverbots nicht vor. Im Arbeitsvertrag gab es eine „Salvatorische Klausel“. Unwirksame Regelungen sollten danach durch eine angemessene Regelung ersetzt werden. Die Klägerin hielt sich nach ihrem Ausscheiden an das Wettbewerbsverbot und forderte eine Karenzentschädigung. Sie stützte sich hierbei auf die Salvatorische Klausel.
Wettbewerbsverbot nur mit Karenzentschädigung wirksam
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das vereinbarte Wettbewerbsverbot insgesamt nichtig sei, da eine Karenzentschädigung nicht vereinbart wurde. Eine Karenzentschädigung musste daher nicht gezahlt werden. Durch die Salvatorische Klausel im Arbeitsvertrag werde die Nichtigkeit nicht geheilt.
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 22.03.2017, 10 AZR 448/15
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots finden Sie hier.
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