Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sind Leiharbeitnehmer bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen. Damit hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Bislang zählten Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten nicht mit. Die neue Rechtsprechung stellt darauf ab, ob Leiharbeitnehmer in der Regel im Unternehmen tätig sind. Soweit dies der Fall ist, zählen sie bei der Berechnung der Schwellenwerte des § 9 Betriebsverfassungsgesetz mit.
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 13. März 2013, 7 ABR 69/11
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