In einem Krankenhaus mit 870 Beschäftigten hatte der Betriebsratsvorsitzende zu einem Warnstreik bei der Arbeitgeberin aufgerufen. Diesen Aufruf leitete der Betriebsratsvorsitzende über das Intranet der Arbeitergeberin an alle Mitarbeiter weiter und rief die Beschäftigten auf, sich an dem Streik zu beteiligen. Er signierte die E-Mail mit den Worten „für die ver.di Betriebsgruppe“ und fügte seinen Namen an.
Bundesarbeitsgericht bestätigt Auffassung – Streikaufruf des Betriebsrats unzulässig
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Auffassung der Arbeitgeberin, die diesen Streikaufruf des Betriebsrats für unzulässig hielt. Das Bundesarbeitsgericht stützte sich in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2013 darauf, dass vom Arbeitgeber nicht verlangt werden könne, dass er durch eigene Betriebsmittel einen gegen sich gerichteten Arbeitskampf unterstützen müsse.
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 15. Oktober 2013, Az. 1 BR 31/12.
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