Dienstliche Weisung ist auch in der Freizeit zur Kenntnis nehmen – keine Arbeitszeitgutschrift

In der Freizeit erhielt der Kläger die dienstliche Weisung, um 06.00 Uhr zu beginnen. Hieran hatte er sich zu halten, so das Bundesarbeitsgericht. Es erfolgte keine Zeitgutschrift da der Kläger nicht rechtzeitig erschienen war.

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