Sachgrundlose Befristung bei 22 jähriger Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit erneut möglich

Wenn ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber mit befristetem Arbeitsvertrag eingestellt wird, ist es möglich, das Arbeitsverhältnis sachgrundlos zu befristen.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgericht gelangt das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift in diesem Fall nicht zur Anwendung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. August 2019 – 7 AZR 452/17 – (Anm.: die Entscheidung ist inzwischen überholt)

Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht bei sachgrundloser Befristung von Arbeitsverhältnissen und Vorbeschäftigung

Die rechtswirksame Befristung von Arbeitsverhältnissen ist komplex. Als Fachanwältin für Arbeitsrecht in Nordhessen unterstütze ich Sie als Arbeitgeber gerne bei der Klärung von Befristung und Arbeitsvertrag.