Mit großer Erleichterung wurde die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.09.2018 – 8a ZR 26/18 aufgenommen. Danach steht Arbeitnehmern kein Anspruch auf Zahlung einer Verzugskostenpauschale zu.
Verzugskostenpauschale im Arbeitsrecht – Sie erinnern sich:
In Streitigkeiten um Vergütung wurde in der Vergangenheit von Arbeitnehmern regelmäßig Verzugskostenpauschalen in Höhe von jeweils 40,00 €/mtl. nach § 288 Abs.5 BGB geltend gemacht. Gefordert wurden im entschiedenen Fall dreimal 40,00 €. Das Bundesarbeitsgericht lehnte die Zahlung der Verzugskostenpauschale ab, da wegen der Regelung in § 12 a Abs.1 S.1 ArbGG kein materiell rechtlicher Kostenerstattungsanspruch und somit auch kein Anspruch auf die Pauschalzahlung bestehen.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18.
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