Das Bundesarbeitsgericht hat eine überraschend positive Entscheidung zum Problem des Annahmeverzuges getroffen.
In dem entschiedenen Fall ging es um einen Nähmaschinenhandel mit Filiale. Diese Filiale musste aufgrund einer allgemeinen Verfügung wegen des Coronavirus im April 2020 geschlossen werden. Die Klägerin, die auf 450,00 EUR Basis tätig war, konnte nicht arbeiten. Der beklagte Arbeitgeber zahlte ihr keine Vergütung. Die Klägerin klagte.
Sie vertrat in dem arbeitsrechtlichen Verfahren die Auffassung, dass die Maßnahmen der Pandemiebekämpfung zum Betriebsrisiko des Nähmaschinenhandels gehörten und deshalb die ihr zustehende Vergütung gezahlt werden müsse. Das Betriebsrisiko trage der Arbeitgeber und schulde deshalb Annahmeverzugsvergütung.
Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders. Durch die Corona-Verordnung seien alle Betriebe flächendeckend bis auf die für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Betriebe geschlossen worden. Die Schließung realisiere daher kein im Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die nicht mögliche Arbeitsleistung sei Folge eines behördlichen Eingriffs zur Bekämpfung der die Gesellschaft insgesamt durch das Corona Virus treffenden Gefahrenlage.
Es sei Sache des Staates für Ausgleich zu sorgen. Dementsprechend wurde die Klage der Klägerin abgewiesen.
Zu ergänzen ist, dass die Klägerin des entschiedenen Falles kein Kurzarbeitergeld beziehen konnte, da es sich um eine Mini-Jobberin handelt, die nicht sozialversicherungspflichtig war. Trotz der sozialversicherungsrechtlichen Lücke sah das Bundesarbeitsgericht keine Zahlungspflicht des Arbeitgebers.
Als Resümee ist festzuhalten, dass die Entscheidung sehr erfreulich ist und das Annahmeverzugsrisiko auch für andere Fälle minimiert.