Anfang Mai 2023 wird vorrausichtlich das Gesetz für den Schutz hinweisgebender Personen, sowie zur Umsetzung einer entsprechenden EU Richtlinie in Kraft treten. Dieses Gesetz hat umfassende Verpflichtungen für Arbeitgeber zur Folge.
So sind interne Meldestellen für den Schutz von Whistleblowern zu errichten.
Hierfür gibt es Fristen. Beschäftigungsgeber, die mindestens 50 Beschäftigte haben müssen grundsätzlich interne Meldestellen einrichten, an die sich Beschäftigte wenden können. Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten müssen die Meldestellen bis zum 17.12.2023 einrichten.
Mehrere private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50-249 Beschäftigten können für die Entgegennahme und für die zu ergreifenden Maßnahmen eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben.
Für wen gilt der Hinweisgeberschutz? Wer ist Whistleblower?
Die Neuregelung zum Whistleblowing gilt für alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben (=Hinweisgeber). Dies können neben Arbeitnehmern auch Beamte, Selbstständige, Anteilseigner oder Mitarbeiter von Lieferanten sein.
Hinweisgeber sollen wegen ihrer Meldung keine Repressalien befürchten müssen. Unzulässig sind alle ungerechtfertigten Nachteile wie beispielweise eine Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung, geänderte Aufgabenübertragung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung, Rufschädigung oder Mobbing.
Es empfiehlt sich im Zusammenhang mit der Errichtung der internen Meldestellen gleichzeitig interne Compliance – Regeln aufzustellen und insoweit ein umfassendes Kontrollsystem zu schaffen.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht zum Thema Whistleblowing/Hinweisgeberschutz:
In Betrieben mit Betriebsrat empfiehlt es sich, eine Betriebsvereinbarung zum Hinweisgeberschutz zutreffen. Bei allen Fragen zu diesem Thema unterstützen wir Sie gern.