Mit der Einführung des Mindestlohnes ergeben sich eine Reihe zusätzlicher Anforderungen an den Arbeitgeber. Werden Überstunden geleistet, müssen diese innerhalb von 12 Monaten nach deren Anfall ausgezahlt oder in Freizeit gewährt werden. Bei Kündigung müssen die Überstunden spätestens im auf das Ausscheiden folgenden Monat ausgeglichen sein. Andernfalls steht die Unterschreitung des Mindestlohnes im Raum. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich maximal 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit betragen. Abweichende Vereinbarungen mit Arbeitnehmern sind unwirksam; nur im Rahmen von gerichtlichen Vergleichen sind Verzichte der Arbeitnehmer wirksam. Im Rahmen von Übergangsregeln sind bei Haustarifen und im Rahmen von Tarifverträgen Unterschreitungen des Mindestlohns möglich.
Einhaltung des Mindestlohns muss jederzeit bewiesen werden können
Verantwortlich für die Einhaltung ist die Zollverwaltung. Der Kompetenzkatalog umfasst zur Überprüfung, ob der Mindestlohn gezahlt wird, neben der Überprüfung der Arbeitsverträge auch andere Geschäftsunterlagen, die in einem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit der Lohnzahlung steht. Auch wenn Sie Auftraggeber und damit ein Dritter im Sinne des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz sind, können von Ihnen Unterlagen verlangt werden. Dies können etwa Rechnungen des Subunternehmers sein. Diese Bestimmungen sind das Einfallstor zu umfassenden Prüfungen. Die Einhaltung des Mindestlohns müssen Sie jederzeit beweisen können. Hieraus folgen umfassende Dokumentationspflichten, angefangen von zwingender Schriftform des Arbeitsvertrages bis zu Aufzeichnungen bei Überstunden. Hatten es Unternehmen bei Abwehr einer Überstundenklage bislang relativ leicht, so dürfte sich dies bei Vergütungen am Rande des Mindestlohns verschärfen. Auf saubere und zeitnahe Dokumentation ist zwingend Wert zu legen. Im Bau-, Gaststätten-, Transport- und Logistikgewerbes oder auch bei Gebäudereinigern, Spediteuren oder der Fleischverarbeitung gelten besondere Aufzeichnungspflichten zu Arbeitsbeginn- ende und Pausen, die zwei Jahre aufzubewahren und innerhalb von 7 Tagen zu erstellen sind. Bei 450-EUR-Jobbern gelten diese branchenübergreifend.
Werkverträge in die Kontrolle des Zolls zum Mindestlohn einbezogen
Eine mögliche Reaktion auf den Mindestlohn ist die Flucht in Werkverträge. Dies will gut überlegt sein, denn der Auftraggeber kann für die Unterschreitung des Mindestlohnes eines Subunternehmers nach Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes zur Haftung herangezogen werden. Zudem sind Werkverträge in die Kontrolle des Zolls einbezogen. Es ist zu erwarten, dass durch die Kontrollen viele „Scheinselbständige“ entdeckt werden. Es ist daher sorgfältig im Vorfeld zu prüfen, ob die Gestaltung mit Werkvertrag rechtlich unbedenklich erfolgen kann.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht zum Mindestlohn:
Die Gestaltung von Werkverträgen wird zunehmend an Bedeutung gewinnen. Lassen Sie sich vom Fachanwalt beraten.