Bislang hatte ein Betriebsrat weitgehende Rechte, Mitarbeiterdaten vom Arbeitgeber einzuholen. Das Bundesarbeitsgericht hielt eine Datenübertragung an den Betriebsrat schon dann für zulässig, wenn nur ein Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrats bestand, so das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 7. Februar 2012-1 ABR 46/10.
Nach Inkrafttreten der Datenschutz Grundverordnung ist diese Rechtsprechung zu korrigieren.
Aufgabe des Betriebsrats reicht nicht für einen Informationsanspruch aus
Die Möglichkeit einer Aufgabe für den Betriebsrat reicht für einen Informationsanspruch nicht aus. Nach der Datenschutzgrundverordnung muss einer der Erlaubnistatbestände des Art. 6 oder Artikel 9 der Datenschutzgrundverordnung gegeben sein und es muss das Erfordernis der Datenverarbeitung bestehen.Ob ein Erfordernis der Datenverarbeitung besteht, ist jeweils im Einzelfall anhand der Angaben des Betriebsrats zu prüfen.
Betriebsrat unterliegt der Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten
Eine weitere große Änderung für den Betriebsrat ist, dass er der Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten unterliegt. Bislang ging das Betriebsverfassungsgesetz dem Bundesdatenschutzgesetz vor, das Bundesarbeitsgericht ging von einer Eigenkontrolle des Betriebsrats in Datenschutzangelegenheiten aus. Diese Situation hat sich durch die Datenschutzgrundverordnung grundlegend geändert. Der Betriebsrat unterliegt nun der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Betriebsratsarbeit und Datenschutz:
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