Corona-Virus Kurzarbeitergeld für Arztpraxen unter Schutzschirm? Rückwirkende Aufhebung von Kurzarbeit für Vertragsarztpraxen?

Aufgrund einer internen Anweisung der Bundesagentur für Arbeit erhalten vertragsärztliche Praxen grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld. Grund sind die im März durch den Bundestag beschlossenen Ausgleichszahlungen für Vertragsärzte und -psychotherapeuten. Die Ausgleichzahlungen wirken nach Auffassung der Bundesagentur wie eine Betriebsausfallversicherung, sodass es keine ausreichenden wirtschaftlichen Gründe gibt, aufgrund derer Kurzarbeit bewilligt werden kann.

Die Frage, ob diese Auffassung zutreffend ist, ist grundsätzlich zu klären.

Was aber tun, wenn Kurzarbeit bereits bewilligt und sogar ausgezahlt wurde? Müssen Arbeitnehmer trotz fehlender Arbeitsleistung rückwirkend voll vergütet werden? Kann die Bundesagentur das Kurzarbeitergeld für Arztpraxen rückwirkend aufheben?

Viele Arztpraxen haben bereits im März Kurzarbeitergeld beantragt, bewilligt erhalten und Auszahlungen von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgten. Die Mitarbeiter arbeiteten weinger und erhielten vom Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld „vorgeschossen“. Wenn eine rückwirkende Aufhebung erfolgte, ergäbe sich ein Chaos schon aufgrund der völlig unterschiedlichen Abrechnungen von Kurzarbeitergeld und Normalvergütung und es würde sich natürlich die Frage stellen, ob Mitarbeiter „nacharbeiten“ müssten.

Rechtsprechung gibt es zu diesem Thema nicht. Wenn man allerdings auf allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze zurückgreift, kommt man zur Anwendung von §48 Verwaltungsverfahrensgesetz. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen wird als schutzwürdig angesehen wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden kann.

Es gibt allerdings keinen Vertrauensschutz wenn die Behörde getäuscht wurde, falsche oder unrichtige Angaben gemacht wurden oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war.

Aufgrund dieser Regelung gehe ich davon aus, dass die Bundesagentur die Kurzarbeitergeldbescheide mit Wirkung für die Zukunft, also nicht rückwirkend aufheben wird. 

In Fällen, in denen noch keine Kurzarbeit bewilligt wurde ist es allerdings je nach Fallgestaltung denkbar, dass kein Kurzarbeitergeld ausgezahlt wird. Es kommt dann auf die jeweils mit den Mitarbeitern getroffenen Vereinbarung an, wie diese Situation zu lösen ist.

 

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