Sie beschäftigen Selbstständige im Rahmen von Werkverträgen, die keine eigenen Beschäftigten haben? Es wird nach Stunden abgerechnet? Schriftliche Verträge gibt es nicht oder sie wurden ohne fachliche Beratung erstellt?
Bei dieser Sachlage ist die Gefahr groß, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge nacherhoben werden. Die Deutsche Rentenversicherung schaut sich derzeit Buchhaltungskonten zu Fremdleistungen genau an. Dies betrifft Unternehmen aller Art und Freiberufler.
Folge einer Betriebsprüfung kann sein, dass Sozialversicherungsbeiträge in beträchtlicher Höhe nachzuzahlen sind.
Aus den vorgelegten Werkverträgen und erteilten Auskünften wird häufig abgeleitet, dass es sich nicht um ein selbständiges Verhältnis, sondern um ein Anstellungsverhältnis handelt. Die Folge ist, dass Sozialversicherungsbeiträge in beträchtlicher Höhe nachzuzahlen sind.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Betriebsprüfung durch Deutsche Rentenversicherung:
Sichern Sie sich ab, stimmen Sie schon im Rahmen einer Betriebsprüfung die zu erteilenden Auskünfte mit uns ab. Gestalten Sie Ihre Werkverträge richtig, so dass sie als Verträge mit Selbständigen anerkannt werden. Teilweise kann ein Statusfeststellungsverfahren sinnvoll sein. Hierbei ist es bei richtiger Gestaltung sogar möglich, aus einem laufenden Beschäftigungsverhältnis in ein selbstständiges Verhältnis zu wechseln, obwohl einer der Auftraggeber der frühere Arbeitgeber ist.