Die sachgrundlose Befristung wird eingeschränkt. Bei Arbeitgebern mit mehr als 75 Beschäftigten sollen nur noch maximal 2,5% der Belegschaft sachgrundlos befristet eingestellt werden können. Wenn die Quote überschritten ist, soll das über die Quote hinausgehende sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis als unbefristet zustande gekommen gelten. Die Quote soll jeweils auf den Zeitpunkt der letzten Einstellung ohne Sachgrund bezogen werden.
Sachgrundlose Befristung in Unternehmen
Ein Unternehmen mit 400 Beschäftigten dürfte daher zukünftig lediglich 10 Beschäftigte sachgrundlos befristet einstellen, ein Arbeitgeber mit 100 Beschäftigten 2,5 Arbeitnehmer.
Sofern die Bundesregierung die Pläne umsetzt, lässt die juristische Fantasie schon jetzt spannende gerichtliche Auseinandersetzungen erwarten.
Befristungshöchstdauer soll reduziert werden
Die Befristungshöchstdauer soll auf 18 Monate anstelle bislang 24 Monate reduziert werden.
Anstelle bisheriger dreimaliger Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, soll nur noch eine Verlängerung zulässig sein.
Die Befristungsmöglichkeit für neugegründete Unternehmen, bis zu vier Jahren sachgrundlos zu befristen, soll abgeschafft werden.
Zur Vermeidung von Kettenbefristungen sollen frühere Entleihungen des befristet eingestellten Arbeitnehmers durch ein oder mehrere Verleihunternehmen berücksichtigt werden.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht bei befristeten Arbeitsverträgen:
Das Thema Befristung ist äußerst umfangreich und komplex. Sie möchten einen befristeten Arbeitsvertrag erstellen? Lassen Sie sich beraten. Als Fachanwältin für Arbeitsrecht in Nordhessen bin ich gerne Ihre Ansprechpartnerin bei allen Fragen zum Befristungsrecht.