Nicht jede Betriebsvereinbarung, die vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnet wurde, ist wirksam. Mit Urteil vom 27.01.2026 hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats als Gremium voraussetzt.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung
Das Bundesarbeitsgericht hatte am 27.01.2026 (1 AZR 147/24) über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersvorsorge zu entscheiden. Die Vereinbarung war vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnet worden.
Der Arbeitgeber konnte jedoch weder nachweisen, dass das Betriebsratsgremium die Vereinbarung wirksam beschlossen hatte, noch ein entsprechendes Sitzungsprotokoll mit Beschluss des Gremiums vorlegen.
Darüber hinaus argumentierte der Arbeitgeber, dass er auch von einer Duldungsvollmacht ausging, da der Betriebsrat die Unterzeichnung der Vereinbarung durch seinen Vorsitzenden zugelassen habe.
Warum die Betriebsvereinbarung unwirksam war
Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation des Arbeitgebers nicht un d kam zur Unwirksamkeit der Vereinbarung.
Kein Beschluss des Betriebsrats zur Betriebsvereinbarung
Nach Auffassung des Gerichts fehlte es an einem wirksamen Beschluss des Betriebsrats. Ohne einen solchen Beschluss konnte der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsvereinbarung nicht rechtswirksam abschließen.
Ein Betriebsratsbeschluss kann nicht durch Schweigen oder Dulden ersetzt werden
Besonders deutlich stellte das Gericht klar, dass der Betriebsrat nicht für Handlungen seines Vorsitzenden verantwortlich gemacht werden kann, wenn diesen Handlungen kein wirksamer Beschluss des Gremiums zugrunde liegt. Der Betriebsrat ist ein Gremium, dessen Willensbildung nach demokratischen Grundprinzipien erfolgt. Weder das Schweigen des Betriebsrats noch die Hinnahme eines bestimmten Verhaltens des Betriebsratsvorsitzenden können einen erforderlichen Beschluss ersetzen, so das Bundesarbeitsgericht.
Die Folgen unwirksamer Betriebsvereinbarung im konkreten Fall
Da die neue Betriebsvereinbarung unwirksam war, konnte sie eine ältere Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung nicht ablösen. Für den Arbeitgeber hatte dies erhebliche finanzielle Konsequenzen: Dem klagenden Arbeitnehmer standen dadurch monatliche Rentenleistungen von mehr als 400 Euro zusätzlich zu.
Bedeutung der Entscheidung für die Wirksamkeit von Betriebsvereinbarung und für das Handeln von Arbeitgebern
Aufgrund der Entscheidung ist davon auszugehen, dass die Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen künftig auch noch Jahre nach ihrem Abschluss gerichtlich überprüft und angegriffen werden wird. Für Arbeitgeber kann es in solchen Fällen problematisch werden, die Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen zu belegen/zu beweisen.
Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber zu Betriebsvereinbarungen
- Lassen Sie Betriebsvereinbarungen möglichst vom gesamten Betriebsratsgremium unterzeichnen.
- Fordern Sie eine Ausfertigung des Sitzungsprotokolls mit dem zustimmenden Beschluss des Betriebsrats an.
- Dokumentieren und archivieren Sie die Unterlagen sorgfältig zusammen mit der Betriebsvereinbarung.
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