Diese Entscheidung ist von grundlegender Bedeutung für die Erstattung von Detektivkosten und sonstigen Ermittlungskosten gegen Arbeitnehmer und Betriebsräte!
Das Bundesarbeitsgericht bejahte im Fall einer schweren Verfehlung eines Arbeitnehmers, die zur Aufklärung umfangreiche Ermittlungen durch eine spezialisierte Kanzlei erforderten, die Schadenersatzpflicht des betroffenen Arbeitnehmers hinsichtlich der Kosten für die Ermittlungsarbeit durch die beauftragte Kanzlei.
Der Arbeitgeber klagte die Kosten gegen den Arbeitnehmer ein und bekam in letzter Instanz Recht.
Erstattung von Ermittlungskosten kann vom Arbeitnehmer verlangt werden.
Die Kostentragung stünde zwar im Widerspruch zu der Bestimmung des § 12a Arbeitsgerichtsgesetz, nach der es grundsätzlich eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Arbeitsrecht und arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht gibt. Dennoch sei eine Kostenerstattung im konkreten Einzelfall geboten. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG finde in einem solchen Fall keine Anwendung, so das Bundesarbeitsgericht, vgl. BAG, Urt. v. 29.4.2021 – 8 AZR 276/20.
Nach der Entscheidung kann der Arbeitgeber die Ermittlungskosten vom Arbeitnehmer dann ersetzt verlangen, wenn der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden, vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird und die Ermittlungskosten aus Sicht eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Menschen nach den Umständen des Falls zur Beseitigung der Störung oder zur Schadensverhütung erforderlich sein mussten.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Erstattung von Detektivkosten:
Sie haben Fragen zu dem Thema: Rufen Sie einfach an. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate ich Sie gern unter welchen Umständen Ermittlungskosten oder Detektivkosten seitens Beschäftigter zu erstatten sind.