Unternehmerinnen und Unternehmer stoßen häufig auf Widerstand, wenn sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bitten, einen Test zu machen und sich auf eine Infektion mit dem Covid-19-Virus testen zu lassen.
Für sie stellt sich die Frage, ob sie die Teilnahme am Test arbeitsrechtlich anweisen dürfen. Zur Beantwortung dieser Frage kommt es darauf an, ob es einen Anlass für die Anordnung eines Tests gibt. Ohne Anlass können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Test verweigern.
Anders ist dies, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer typische Symptome für eine Ansteckung mit dem Covid-19-Virus aufweisen und die konkrete Gefahr besteht, dass Kolleginnen oder Kollegen – Kundinnen oder Kunden gefährdet werden können.
In einem solchen Fall entspricht die Weisung, einen Covid-19 Test durchzuführen, billigem Ermessen nach § 106 Gewerbeordnung, weil die Interessen des Betriebs darauf gerichtet sind, andere vor Ansteckung zu schützen und dieses Interesse als schutzwürdiger gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht anzusehen ist.
Bei rechtswidriger Verweigerung des Tests können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Schuldnerverzug geraten. Dies kann zur Folge haben, dass Unternehmerinnen und Unternehmer keine Vergütung zahlen müssen, solange der Test unrechtmäßig verweigert wird.