Für die Beschäftigung von Mitarbeitern im Haushalt gelten besondere Regeln. Eine Beschäftigung im Haushalt ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts keine Beschäftigung in einem Betrieb und Unternehmen. Deshalb können hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse mit den kurzen gesetzlichen Fristen von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden, sofern nicht längere Kündigungsfristen arbeitsvertraglich vereinbart wurden.
Kündigungsfristen für Betriebe und Unternehmen gelten nicht für Hausangestellte.
Die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 II BGB für Betriebe und Unternehmen gelten nicht für Hausangestellte, Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Juli 2020 – 2 AZR 660/19.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Kündigungen und den einzuhaltenden Kündigungsfristen
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