Corona Virus und Quarantäne / Betriebsschließung, wer zahlt? Teil 2

Endlich liegen die Allgemeinverfügungen vor, auf deren Grundlage Betriebsschließungen und andere Maßnahmen zur Eingrenzung der Corona Pandemie angeordnet wurden. Dies ist wichtig, da es für mögliche Schadensersatzansprüche bei Betriebsschließungen / Quarantäne darauf ankommt , auf welcher rechtlichen Grundlage sie erfolgten. Rechtliche Grundlage für Maßnahmen zur Eindämmung der Corona Pandemie in Hessen sind die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/

und des Hessischen Gesetzes über die Polizei und Ordnung.

https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=169564,1

I. Ansprüche nach Infektionsschutzgesetz

Aufgrund der Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes wurden Betriebe geschlossen, ohne dass konkrete Infektionsfälle vorlagen. Damit fallen sie nicht unter die Entschädigungsreglungen des § 56 Infektionsschutzgesetz. Auch die Entschädigungsregeln in § 65 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz „passen“ nicht, da sie sich auf Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, nicht aber  zu deren Bekämpfung beziehen.

Damit gibt es im Infektionsschutzgesetz keine Entschädigungsregelungen, die für die vorliegende Pandemie direkt anwendbar wären. In der juristischen Fachpresse wird diskutiert, ob die offensichtlichen „Lücken“ durch analoge Anwendung der Vorschriften geschlossen werden können. Es empfiehlt sich, innerhalb der Ausschlussfrist vorsorglich einen Entschädigungsantrag beim Gesundheitsamt zu stellen. Dies muss innerhalb von drei Monaten geschehen.

II. Ansprüche nach Hessischem Gesetz über die Polizei und Ordnung (HSOG)

Das Hessische Gesetz über die Polizei und Ordnung (HSOG) sieht in § 64 vor, dass „einer Person, die infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 9 HSOG einen Schaden erleidet, ein angemessener Ausgleich zu gewähren ist.

Ansprüche bestehen nicht, soweit die Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens der geschädigten Person getroffen wurde.

Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren. Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst die Bedienstete oder der Bedienstete steht, die oder der die Maßnahme getroffen hat, § 68 HSOG.

Ausgeglichen wird grundsätzlich nur der direkte Vermögensschaden. Für entgangenen Gewinne, „die über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgehen, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme der Gefahrenabwehr- oder der Polizeibehörde stehen“, gibt es einen Ausgleich nur bei unbilligen Härten.

Welche konkreten Sachverhalte eine unbillige Härte darstellen, werden in Streitfällen die bereits jetzt überlasteten Verwaltungsgerichte zu klären haben.

 

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