Ein schwerbehinderter Mensch, der bei seiner Bewerbung um eine Arbeitsstelle den besonderen Schutz und die Förderung nach dem SGB IX in Anspruch nehmen will, muss grundsätzlich in seiner Bewerbung auf die Schwerbehinderung hinweisen. Die entsprechende Erklärung muss bei jeder Bewerbung erfolgen. Ohne entsprechende Mitteilung müssen schwerbehinderte Menschen auch von Arbeitegbern des öffentlichen Dienstes nicht eingeladen werden.
Die Klage auf Schadenersatz wurde abgewiesen, weil es keinen Hinweis auf eine Schwerbehinderung in der Bewerbung gab.
Im entschiedenen Fall hatte der klagende Arbeitnehmer Schadenersatz gefordert, weil seine Bewerbung nicht berücksichtigt wurde und die Schutzvorschriften des Sozialgesetzbuches insoweit nicht eingehalten waren. Die Klage wies das Bundesarbeitsgericht schon deshalb ab, weil der Kläger in seiner Bewerbung nicht auf die Schwerbehinderung hingewiesen hatte. Dementsprechend war es für den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes unschädlich, dass der Arbeitnehmer nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Dies hätte nach den Vorschriften des öffentlichen Dienstes ansonsten erfolgen müssen. (vgl. BAG Entscheidung vom 18.09.2014, 8 AZR 759/13).
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Vermeidung von Schadenersatzforderungen wegen Diskriminierung:
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