Wohl jeder Arbeitgeber hat diese Situation schon einmal erlebt: Der bei ihm ab April beschäftigte Arbeitnehmer scheidet zum Jahresende aus und verlangt die Abgeltung des vollständigen Urlaubsanspruchs für das gesamte Kalenderjahr, obwohl zuvor eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber bestand. Für diesen Fall hat das Bundesarbeitsgericht Klarheit geschaffen.
Nach § 6 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz besteht ein Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt wurde = Ausschluss von Doppelansprüchen.
Der Arbeitnehmer hat hierzu einen Nachweis zu führen und eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers beizubringen. Kann der Arbeitnehmer den Nachweis nicht führen, kann der neue Arbeitgeber den Urlaub anteilmäßig kürzen, vgl. Pressemitteilung Nr. 66/14 zur Bundesarbeitsgerichtsentscheidung vom 16.12.2014 – 9 AZR 295/13.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht
Doppelansprüche im Urlaub sollen vermieden werden? Das Thema Urlaub ist komplex. Lassen Sie sich vom Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.