Bei Kündigung eines Verbandsgeschäftsführers ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 08.09.2015 festgestellt.
Verbandsgeschäftsführer unterlag konkreten Weisungen des Vorstands
In dem entschiedenen Fall unterlag der Verbandsgeschäftsführer konkreten Weisungen des Vorstands. Diese Weisungen beinhalteten sowohl den Inhalt der Tätigkeit, wie auch Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit des Klägers. Zudem war im Anstellungsvertrag festgehalten worden, dass der Geschäftsführer als Leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz anzusehen sei. Aufgrund dieser besonderen Umstände hat das Bundesarbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als zulässig anerkannt. üblicherweise sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Landgerichte zuständig.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.09.2015, 9 AZW 21/15.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Kündigung eines Angestelltenverbandsgeschäftsführers
Kündigungen erfordern eine umfassende arbeitsrechtliche Prüfung und Planung. Die Arbeitgeberkanzlei für Arbeitsrecht ist auf Kündigungsrecht und die Vertretung von Arbeitgebern spezialisiert. Lassen Sie sich beraten!