Kurzarbeitergeld soll weiterhin gezahlt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebs von Arbeitsausfall betroffen sind. Das Bundeskabinett hat beschlossen, eine entsprechende Sonderregelung um drei Monate – bis zum 30. September – zu verlängern.
Voraussetzungen für den Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin herabgesetzt
Mit der beschlossenen Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) bleiben die Voraussetzungen für den Zugang für Kurzarbeitergeld weiterhin herabgesetzt, so dass Kurzarbeitergeld bereits gezahlt werden kann, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind. Zur Vermeidung der Kurzarbeit sollen die Beschäftigten nach wie vor keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen.
Die Verlängerung beruht auf Störungen in den Lieferketten aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine. Begründet wird sie mit der Planungssicherheit von Unternehmen, die aufgrund des Fehlens von Vorprodukten in der Produktion nachteilig sein können.
Pandemiebedingte Sonderregelungen für Kurzarbeitergeld laufen aus
Pandemiebedingte Sonderregelungen laufen am 30. Juni 2022 aus. Es werden daher weder höhere Leistungssätze, noch längere Bezugsdauer weiterhin möglich sein. Auch die Arbeitnehmerüberlassung ist in die Kurzarbeiterregelungen nicht mehr eingeschlossen.
Quelle: Bundesregierung; Mitteilung vom 23.06.2022
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