Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.01.2022 steht es nunmehr rechtsverbindlich fest: Pflichtpraktika, die absolviert werden, um hochschulrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen, sind nicht vergütungspflichtig. Ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besteht während der Dauer des Praktikums nicht. Ich verweise auf die Entscheidung, Bundesarbeitsgericht vom 19.01.2022, 5 AZR zu 17/21.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht zum Thema Mindestlohn und Praktikum:
Lassen Sie sich die Anforderungen der Hochschule vor Abschluss des Praktikumsvertrages zeigen!
Sie haben Fragen zu Pflichtpraktikas? Gerne unterstützen wir Sie als Kanzlei für Arbeitsrecht.