Fristlose Kündigung bei grober Beleidigung rechtswirksam

In einem Familienbetrieb beleidigte ein seit 23 Jahren beschäftigter Arbeitnehmer den Geschäftsführer, indem er mitteilte, er habe sich „wie ein Arsch“ benommen.

LArbG – fristlose Kündigung bei grober Beleidigung begründet

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hielt dies für eine derart grobe Beleidigung, dass die fristlose Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses begründet war, obwohl der betroffene Arbeitnehmer eine Betriebszugehörigkeit von 23 Jahren aufzuweisen hatte.

Erschwerend zur Beleidigung an sich kam dazu, dass die Beleidigung nicht unmittelbar im Zusammenhang mit einem Wortwechsel der Parteien erfolgte, sondern nach einer Zeit von 16 Stunden und sich der Kläger nicht entschuldigte.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein sah trotz der langjährigen Betriebszugehörigkeit kein Abmahnungserfordernis, vergleiche Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Entscheidung vom 24.12.2017, 3 Sa244/16.

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