In einem Familienbetrieb beleidigte ein seit 23 Jahren beschäftigter Arbeitnehmer den Geschäftsführer, indem er mitteilte, er habe sich „wie ein Arsch“ benommen.
LArbG – fristlose Kündigung bei grober Beleidigung begründet
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hielt dies für eine derart grobe Beleidigung, dass die fristlose Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses begründet war, obwohl der betroffene Arbeitnehmer eine Betriebszugehörigkeit von 23 Jahren aufzuweisen hatte.
Erschwerend zur Beleidigung an sich kam dazu, dass die Beleidigung nicht unmittelbar im Zusammenhang mit einem Wortwechsel der Parteien erfolgte, sondern nach einer Zeit von 16 Stunden und sich der Kläger nicht entschuldigte.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein sah trotz der langjährigen Betriebszugehörigkeit kein Abmahnungserfordernis, vergleiche Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Entscheidung vom 24.12.2017, 3 Sa244/16.
Sie sind verklagt worden und benötigen vom Fachanwalt für Arbeitsrecht Unterstützung zur Abwehr der Kündigungsschutzklage:
Gerne unterstützen wir Sie vor den Arbeitsgerichten und setzen Kündigungen durch. Lassen Sie sich beraten.