Freistellungsanspruch im Pflegezeitrecht

In Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern einschließlich der Auszubildenden besteht bei Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung ein Anspruch auf Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz, sofern der wegen der Pflegezeit gewünschten Freistellung keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Freistellungsanspruch auf Pflegezeit muss vor Beginn schriftlich angekündigt werden

Der Anspruch auf Pflegezeit muss spätestens 10 Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn schriftlich angekündigt werden. Der Anspruch kann schon in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Die Höchstdauer der Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen Angehörigen sechs Monate. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate nicht überschreiten. 

Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

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