In den 90er Jahren waren betriebliche Versorgungssysteme üblich, nach denen Arbeitnehmern Berufsunfähigkeitsrenten und Altersrenten zugesagt waren, die mit einer Direktversicherung abgesichert wurden. Aus diesen Zusagen kann ein Arbeitgeber auf betriebliche Altersversorgung in Anspruch genommen werden.
Befreiung von der Zusage der betrieblichen Altersversorgung möglich
Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalles kann der Arbeitgeber „sich befreien“ und den Arbeitnehmer auf die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung verweisen. Hierzu sind jedoch enge Voraussetzungen zu erfüllen.
1. Dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer ist innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.
2. Der Versicherungsvertrag muss bestimmte Mindestbedingungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 BetrAVG beinhalten.
3. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer muss nach dem Versicherungsvertrag das Recht haben, diesen mit eigenen Beiträgen fortzusetzen.
Schriftliche Erklärung – Mitteilung an Arbeitnehmer und Versicherer
Wesentlich ist, dass der Arbeitgeber sich nur durch schriftliche Erklärung innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers „befreien kann“. Dies ist sowohl dem Arbeitnehmer wie auch dem Versicherer mitzuteilen.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht bei betrieblicher Altersversorgung
Meine arbeitsrechtliche Empfehlung: Lassen Sie sich die Erklärungen schriftlich quittieren und verwahren Sie sie langfristig. Ansprüche können bis zu 30 Jahre geltend gemacht werden, denn die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre ab Eintritt des Versicherungsfalles.