Sie nutzen einen Standard-Arbeitsvertrag? Dieser ist seit mehr als 3 Jahren nicht geprüft worden?

Dann besteht bereits Handlungsbedarf, weil durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte laufend Klauseln, wie sie üblicherweise in einem Arbeitsvertrag angewandt werden, für unwirksam erklärt worden sind. Damit Klauseln in Arbeitsverträgen rechtswirksam sind, sollten sie in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

Gleiches gilt, wenn die genutzten Arbeitsverträge nicht an das Nachweisgesetz angepasst wurden und Sie nicht gemäß dem Nachweisgesetz informieren.

Auch wenn spezielle Arbeitsverträge gestaltet werden sollen, z.B. befristete Arbeitsverträge, oder Arbeitsverträge rechtswirksame Klauseln, z.B. Ausschlussklauseln enthalten sollen,ist eine vorherige fachanwaltliche Beratung zum Arbeitsvertragsrecht empfehlenswert.

Ausschlussklauseln, Fortbildungsvereinbarungen, Klauseln bei Erkrankung und Urlaub im Arbeitsvertrag sind aufgrund der Komplexität der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte kaum mehr arbeitsvertraglich rechtswirksam ohne Spezialkenntnisse zu formulieren. Auch bei der Gestaltung von Arbeitszeitkonten in Arbeitsverträgen – variabler Arbeitszeit, Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit empfiehlt sich eine juristische Klärung der relevanten arbeitsvertragsrechtlichen Fragen. Im Laufe der vergangenen Jahre wurde eine Vielzahl von bislang üblichen Arbeitsvertragsklauseln vom Bundesarbeitsgericht für unwirksam erklärt.

Zuverlässig, kompetent und mit einem hohen Qualitätsanspruch beraten wir Sie bei der Neugestaltung und Aktualisierung Ihrer Arbeitsverträge. Dabei bilden sowohl rechtssichere Formulierungen für Standard-Arbeitsverträge, wie auch die Gestaltung von speziellen Klauseln für besondere Arbeitsverträge einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Das Nachweisgesetz wird dabei berücksichtigt.

Wir beschäftigen uns laufend mit der Rechtsprechung zu rechtswirksamen Arbeitsverträgen.

Entscheidungen zum Arbeitsvertragsrecht finden Sie hier.


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